2.2.2005 Rechtsmeinung von em. Rechtsanwalt Dr. Emmerich Fritz


Betrifft: Fluglärm und Auspuffgase von Flugzeugen

Es gibt eine ganze Reihe von Rechtsvorschriften, die den Eingriff in fremdes Eigentum regeln und regelmäßig den Eingreifer entschädigungspflichtig machen; nötigenfalls sogar zur Enteignung oder zwangsweisen Rechtseinräumung gegen Entschädigung ermächtigen. Die anstehende Rechtsmaterie ist daher keineswegs so neu.


Jede Art von Konfiskation (entschädigungslose Rechtserzwingung) ist verpönt und in einem Rechtsstaat unzulässig.


Das Eigentumsrecht, verbunden mit Schadenersatzrecht sind hinlängliche Rechtsgrundlagen, daß sich der einzelne sehr wohl privatrechtlich wehren kann (Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Schadenersatz)


Meine Kollegen Dr.Unterweger und Dr.Bitsche haben grundsätzlich recht, wenn sie auf §§ 364 ff ABGB hinweisen, die die allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht ausschließen, sondern nur sinnvoll ergänzen. Im Sinne der Judikatur ist der Nachbarbegriff nicht eng auszulegen, sondern ist Nachbar jeder Betroffene, dessen Grund in Mitleidenschaft gezogen wird.


Verlegung von Luftverkehrsstrassen in unbebautes (unbewohntes) Gebiet und große Flughöhen sind geeignet, das moderne steigende Verkehrsaufkommen für den Betreiber die Unterlassungs- und Schadenersatz-Ansprüche erträglich sein zu lassen.


Ein etwaiges öffentliches Interesse, über das ein privater Betreiber auch nicht verfügungsberechtigt ist, rechtfertigt auch keine entschädigungslose Enteignung und begründet keineswegs einen Anspruch auf „stinken und lärmen“.


Abgesehen von den Möglichkeiten des öffentlichen Rechts (UVP-Prüfung durch die Landesregierung), sollten daher von jedem Einzelnen die Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegen den oder die Personen erhoben werden, die sich den entschädigungslosen Eingriff in fremde Privatrechte anmaßen.


Die Flugzeuge und deren Halter sind nur das Werkzeug des Eingriffes. Der, der das Flugzeug ungefragt, in geringer Höhe über meine Liegenschaft leitet, ist der Unterlassungspflichtige („Stinker und Lärmer“)!