An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
z. Hdn. DI Florian Matiasek
Betrifft:
Umsetzung der EU-RL 2001/42/EG zum Thema Verkehrslärm;
wurde der Fluglärm absichtlich ausgelassen?
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrter Herr VB DI Matiasek!

Bekanntlich steht die EU auf dem Standpunkt, dass dann, wenn eine RL nicht, oder nicht vollständig umgesetzt ist, die EU-RL unmittelbar anzuwenden ist und judizieren alle EU-Instanzen so.

Die EU-RL über Lärm stellt klar, dass sie auch (selbstverständlich) für Verkehrslärm gilt.

Nach dem Bundesgesetz 96/I/2005 über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, das im Wesentlichen auf Ihre legistischen Arbeiten zurückgehen soll, wird unter dem Sinn des Gesetzes in §1 Abs. 2 die Umsetzung der EU-RL in innerösterreichisches Recht erklärt.

Just der Luftverkehr fehlt im §2 Abs.2 (leg.cit.). Auch in anderer Stelle findet sich im Gesetz keine Umsetzung der EU-RL für Luftverkehr, der in der EU-RL naturgemäß nicht ausgenommen ist.

Für den gemeinnützigen Verein AFLG Antifluglärmgemeinschaft, Verein gegen entschädigungslose Grundentwertung durch Flugverkehr, ZVR-Nr.481863180, bitte ich um Mitteilung ob der Luftverkehr und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen vorsätzlich bei der Richtlinienumsetzung ausgelassen wurden, mit dem Ergebnis, dass die EU-RL 2001/42/EG des europäischen Parlamentes und des Rates unmittelbar von dem vollziehenden Beamten anzuwenden ist.

Will man im Ministerium wirklich, dass die genannte Richtlinie des Rates der EU im anhängigen UVP-Verfahren vom Amt der NÖ-Landesregierung als UVP-Behörde tatsächlich unmittelbar angewendet werden muss?
Mit freundlichen Grüßen
für der Verein AFLG Antifluglärmgemeinschaft
Johanna Aschenbrenner-Faltl
Schriftführerin