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viemediation.at


ABSCHLUSSERKLÄRUNG

11.5.2005

Zusammenfassung sämtlicher Verfahrensergebnisse des Mediationsverfahrens Flughafen Wien viemediation.at und Abschlusserklärung der beteiligten Parteien

  1. Präambel

  2. Verfahrensablauf

  3. Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“

  4. UVP-Verfahren 3.Piste

  5. Prozessvereinbarungen

  6. Nachtflug

  7. Technischer Lärmschutz

  8. Bodenlärm

  9. Deckelungen

  10. Landwirtschaft

  11. Umweltfonds

  12. Regionales Konfliktmanagement

  13. Schiedsvertrag

  14. Verbindlichkeitsklausel

  15. Erklärungen der Verfahrensparteien

  16. Erklärung der Parteien mit Beobachterstatus

  17. Begleitforschung

  18. Unterstützung durch Sachverständige Glossar

  19. Beilagenverzeichnis







I.

Präambel


II.

Verfahrensverlauf

Am 17. Juli 2000 haben Vertreter der Flughafen Wien AG, regionaler und überregionaler Bürgerinitiativen, Bürgermeister von Nachbarschaftsgemeinden sowie Vertreter der Länder Wien und NÖ anlässlich einer Pressekonferenz öffentlich bekannt gegeben, dass es der gemeinsame Wille dieser Parteien ist, ein Mediationsverfahren vorzubereiten und einzuleiten. Es wurde eine Vorbereitungsgruppe etabliert, die von Dr. Thomas Prader, Rechtsanwalt und Mediator, geleitet wurde.

In der vierten Sitzung dieser Vorbereitungsgruppe am 27. September 2000 wurde ein Mediationsteam, bestehend aus Dr. Ursula König, Univ. Prof. Dr. Horst Zillessen und Mag. Gerhard Fürst beauftragt, das Mediationsverfahren zu leiten. Im Frühjahr 2003 ist Mag. Gerhard Fürst freiwillig aus dem Mediationsverfahren ausgeschieden. Seit diesem Zeitpunkt wurde das Mediationsverfahren durch das Mediationsteam Dr. Ursula König und Univ. Prof. Dr. Horst Zillessen gemeinsam mit Dr. Thomas Prader geleitet

Am 1. März 2001 wurde die Mediationsvereinbarung abgeschlossen. Diese Mediationsvereinbarung wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert. Die zuletzt gültige Fassung ist dieser Abschlusserklärung als Beilage angeschlossen (Blg./A).

Als Gegenstand des Mediationsverfahrens wurden die Ausbauvorhaben der Flughafen Wien AG und die aktuelle Fluglärmbelastung im 2-Pisten-System vereinbart. .

In der zehnten Sitzung des Mediationsforums am 27.5.2003 wurde der Themenbereich „Aktuelle Fluglärmbelastung“ mit dem Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“ abgeschlossen (siehe Pkt. III.). Vom Mediationsverfahren getrennt ist ab dem Frühjahr 2004 der Evaluierungsprozess aufgrund des Teilvertrages „Aktuelle Maßnahmen“ durchgeführt worden.

Im Herbst 2003 wurde das Mediationsverfahren zu den Themen „Ausbauvorhaben der Flughafen Wien AG“ und den damit im Zusammenhang stehenden Themen wie beispielsweise „Nachtflugregelung, Technischer Lärmschutz, Regionales Konfliktmanagement, Lärmzonendeckelung, Festlegung von Widmungsgrenzen, Umweltfonds etc.“ fortgesetzt.



Am Verfahre haben sich anfänglich 51 Parteien beteiligt (Flughafen Wien AG, Austro Control, OS-Gruppe, Nachbarschaftsgemeinden, Bezirksvorstehungen Wien, Länder Wien und NÖ, Umweltanwaltschaften Wien und NÖ, regionale und überregionale Bürgerinitiativen, Siedlervereine, Kammern, Verbände, Standortvertreter der Unternehmen und ArbeitnehmerInnen, Nationalpark Donau-Auen, Vertreter aller damals in den Landtagen von Wien und NÖ vertretenen politischen Parteien).

Im Zuge des Verfahrens sind zwei Bürgerinitiativen (Mai 2003, Dezember 2004) ausgeschieden. Das Liberale Forum ist ausgeschieden, da es nach den letzten Wiener Gemeinderatswahlen nicht mehr im Landtag vertreten war. Als weitere Verfahrensparteien wurden drei Gemeinden und drei Bürgerinitiativen aufgenommen, so dass das Verfahren mit insgesamt 54 Parteien beendet wurde.

Außerdem wurde zwei niederösterreichischen Gemeinden, drei Bürgerinitiativen und der Bezirksvorstehung Liesing der Beobachterstatus im Verfahren zuerkannt. Mit der 15. Sitzung des Mediationsforums wurde das Mediationsverfahren Flughafen Wien mit Unterfertigung der rechtsverbindlichen Verträge sowie dieser Abschlusserklärung abgeschlossen.

Von den am Mediationsverfahren beteiligten Bürgerinitiativen und Siedlervereinen, die sich ganz bzw. im Wesentlichen zu den Ergebnissen des Mediationsverfahrens bekennen, wurde ein Verein „Arbeitsgemeinschaft von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien“ gegründet. Somit wurde institutionell und vertraglich abgesichert, dass VertreterInnen von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen im Beirat des Umweltfonds – Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um den Flughafen Wien –, ebenso vertreten sein werden wie im Verein Dialogforum Flughafen Wien, dem in Zukunft die Umsetzung und Absicherung der Ergebnisse des Mediationsverfahrens im Rahmen eines regionalen Konfliktmanagements obliegt. Dadurch wurde aber auch sichergestellt, dass zukünftig entstehende Bürgerinitiativen eingebunden werden können.

Diese Abschlusserklärung fasst sämtliche Verfahrensergebnisse des Mediationsverfahrens zusammen und enthält die unterschiedlichen Erklärungen der einzelnen am Verfahren beteiligten Parteien. Im Anhang sind sämtliche Verträge und sonstigen relevanten Dokumente enthalten.



III.

Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“



1.) Beteiligte Parteien:

Am 27.Mai 2003 haben folgende Parteien den Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“ in der 10.Sitzung des Mediationsforums beschlossen:

Marktgem. Enzersdorf/Fischa, Gem. Zwölfaxing, Gem. Rauchenwarth, Marktgem. Schwadorf, Stadtgem. Fischamend, Stadtgem. Groß-Enzersdorf, Stadtgem. Schwechat, Österreich Plattform Fluglärm, Plattform gg. die 3. Piste, BI AL Schwechat, BI Fischamend, Schwadorf gg. 3. Piste, Siedlerverein Lobau, BI Pro Margarethen, BI Bürgerforum Maria Ellend/Haslau, BI Enzersdorf/Margarethen, BI Götzendorf/Pischlsdorf, Bürgerlärm gg. Fluglärm, Land Wien, Land Niederösterreich, Austro Control, Austrian Airlines, Flughafen Wien AG, Grüne NÖ, FPÖ NÖ, ÖVP NÖ, SPÖ NÖ, ÖVP Wien, SPÖ Wien, Zentralverband der Kleingärtner Österreich, Arbeiterkammer Österreich, StandortmitarbeiterInnenvertreter, Landwirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftskammer Österreich, Airport Jet-Set Service, , NÖ Werbung, Tourismusverband Wien, Bezirksvorstehung Favoriten, Bezirksvorstehung Simmering, Bezirksvorstehung Hietzing, Bezirksvorstehung Penzing, Bezirksvorstehung Donaustadt, Bezirksvorstehung Rudolfsheim-Fünfhaus, FPÖ Wien.

Die BI „Überparteiliche Bürgerinitiative gegen Fluglärm Wien-Umgebung“ hat diesem Teilvertrag nicht zugestimmt und ist aus dem Mediationsverfahren ausgeschieden. Die „Grünen Wien“ und der „Siedlerverein Essling“ haben dem Teilvertrag nicht zugestimmt, waren aber am Mediationsverfahren weiter beteiligt. Die Nationalpark Donau-Auen GmbH hat bis heute keine Erklärung dazu abgegeben. Bis zum Abschluss des Mediationsverfahrens haben die FPÖ Wien und die BI „Bürgerlärm gegen Fluglärm“ ihre Zustimmung zurückgezogen, sich aber weiter am Mediationsverfahren beteiligt. Die BI „Enzersdorf/Margarethen“ hat ihre Zustimmung im Herbst 2004 zurückgezogen und ist gleichzeitig aus dem Mediationsverfahren ausgeschieden.

2.) Evaluierungsprozess:

Im Frühjahr 2004 wurde mit dem im Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“ vereinbarten Evaluierungsprozess begonnen. Neben der Evaluierungsgruppe wurden beginnend mit Herbst 2004 Bezirkskonferenzen für die Bezirke Baden, Bruck, Gänserndorf, Liesing, Mödling und Wien-Umgebung/Süd eingerichtet. Die Vertreter der Bezirke wurden in die Evaluierungsgruppe eingebunden. Im Zuge des Evaluierungsprozesses kam es zu einer Reihe von Änderungen im Abflugsystem, die in die beiliegende Fassung des Teilvertrages Aktuelle Maßnahmen eingearbeitet sind und seit 12.Mai 2005 umgesetzt werden.

Im Mai 2005 wurde der Evaluierungsbericht für 2004 veröffentlicht.

Im Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“ wurden zu den Themen Monitoring, Evaluierung und Beschwerde u. Informationssystem eine Reihe von Vereinbarungen getroffen. die sinngemäß weiterhin gelten. Das Monitoring, die Evaluierung des Fluggeschehens und der Evaluierungsprozess werden auch nach Abschluss des Mediationsverfahrens auf breiter Basis (Bezirkskonferenzen) fortgesetzt. Die Verantwortung für die Durchführung und Organisation diese Prozesse wird in Hinkunft durch den Verein Dialogforum Flughafen Wien und dessen Geschäftsführung übernommen. Die Finanzierung und Kooperation ist durch die Kooperationsverträge des Vereines mit der FWAG, austro-control und OS-Gruppe durch gesonderte Verträge abgesichert.

3.) Gültigkeit des Teilvertrages „Aktuelle Maßnahmen“

Schon bei Abschluss dieses Vertrages war vereinbart worden, dass dieser Teilvertrag gültig bleibt, unabhängig davon, ob es zum Abschluss eines Mediationsvertrages kommt oder nicht. Der Abschlusserklärung ist der Teilvertrag „Aktuelle Maßnahmen“ in seiner aktuell gültigen Fassung als Blg./B angeschlossen.



IV.

UVP-Verfahren 3.Piste



  1. Die FWAG plant den Bau und die Inbetriebnahme einer dritten Lande- und Startpiste am Flughafen Wien. Die Entscheidung ob und allenfalls wann der Antrag auf Genehmigung einer 3.Piste bei der zuständigen Behörde eingebracht wird fällt ausschließlich in die Verantwortung der FWAG und deren dafür zuständigen Organe.

  2. Wenn sich die FWAG jedoch entscheidet den Antrag auf Genehmigung einer 3.Piste bei der Behörde einzureichen, so verpflichtet sich die FWAG, diesem Projekt folgende Parameter zugrunde zu legen:


a ) Pistenlage:

Paralellabstand zur derzeitigen Piste 11/29 2400m, östliches Ende der Piste liegt 2600m westlich der Pistenachse der Piste 16/34


b) Vorläufige Verkehrsverteilung für die Einreichung der Umweltverträglichkeits-

erklärung für das UVP-Verfahren:


PISTE STARTS in % LANDUNGEN in %

11R 8.0 12,8

11L 17,0 9,5

16 0,0 2,7

29R 14,1 41,4

29L 52,6 15,6

34 8,4 18,0


3.) Die Vereinbarung gem. Abs.2 ist im Allgemeinen Mediationsvertrag verbindlich festgelegt.


V.

Prozessvereinbarungen


Die Verkehrsverteilung gemäß Pkt.IV Abs.2 ist kein Präjudiz für die endgültig festzulegende Verkehrsverteilung. Die FWAG verpflichtet sich, mit Baubeginn der 3. Piste mit den Parteien das An- und Abflugsystem, die Verkehrsverteilung und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Korridore, SID´s, Bodenlärm, bordseitige Maßnahmen, schwere Maschinen etc.) zu verhandeln


Dabei ist insbesonders auf jene Gemeinden Bedacht und Rücksicht zu nehmen, deren Siedlungsgebiete – insgesamt gesehen – in einem 3-Pistensystem im Bereich der Fluglärmzonen > 54dB stärker belastet werden, als im 2-Pistensystem.



In diese Verhandlungen sind die Gemeinden und Bürgerinitiativen der Bezirke Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf, Mödling sowie Wien-Umgebung sowie die durch Fluglärm betroffenen Wiener Gemeindebezirke einzubeziehen (Bezirkskonferenzen).

Art und Umfang sowie die Details dieses Kommunikationsprozesses werden durch den erweiterten Vorstand des Vereines „Verein Dialogforum Flughafen Wien“ festgelegt.

Die für diesen Kommunikationsprozess erforderlichen Kosten werden durch die Flug- hafen Wien AG übernommen.


Ziel dieses Prozesses ist es, unter Berücksichtigung der dann gegebenen technischen

Rahmenbedingungen ein optimiertes System zu schaffen, das die Fluglärmbelastung

der betroffenen Bevölkerung so gering als möglich hält und einen fairen regionalen

Ausgleich darstellt.


  1. Bei der Einführung und Anwendung des curved - approach soll jene Variante gewählt werden, die die wenigsten Betroffenen bei qualitativer gleicher Lärmbelastung aufweist und die flug- und sicherheitstechnisch sinnvoll ist.


Die FWAG erklärt, dass für den Normalbetrieb auf die Piste 11R kein Geradeausanflug parallel zum bestehenden Anflug auf Piste 11 L bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wird, sodass es keine parallelen Anflüge 11 über Wiener Stadtgebiet geben kann. Anflüge auf Piste 11 R werden im Normalbetrieb nur gekurvt geflogen.“



Der erweiterte Vorstand des Vereines „Verein Dialogforum Flughafen Wien“ hat für einen geeigneten Kommunikationsprozess zu sorgen und dessen Art und Umfang festzulegen.


Die davon betroffenen Länder, Gemeinden und Bürgerinitiativen sind jedenfalls einzubeziehen.


Die für diesen Kommunikationsprozess erforderlichen Kosten werden durch die FWAG getragen.



3.) Die FWAG verpflichtet sich, bei der Projektentwicklung und -Planung, insbesonders jedoch vor Beginn der Bauarbeiten, die durch die Bauarbeiten unmittelbar betroffenen anderen Parteien (insbesonders Anrainergemeinden und deren Bürgerinitiativen) zu informieren und nach Möglichkeit einzubinden, um die unabwendbaren Belastungen durch das Bauvorhaben für die betroffenen Gemeinden und deren Bevölkerung möglichst zu minimieren und gering zu halten. Die FWAG verpflichtet sich jedenfalls zur Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung.


  1. Die Parteien werden Anliegen, Fragen und Wünsche, die sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergeben primär direkt mit der FWAG und nicht im Genehmigungsverfahren erörtern. Es wird deshalb im Rahmen des regionalen Konfliktmanagements (Verein Dialogforum Flughafen Wien) eine Arbeitsgruppe „UVP-Begleitgruppe“ eingerichtet, die durch den Geschäftsführer des Vereines Dialogforum Wien geleitet und über Antrag einer Partei einberufen wird.


5.) Die Parteien verpflichten sich, wenn


- sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens für eine 3. Piste Meinungsver schiedenheiten hinsichtlich der diesbezüglichen Inhalte dieses Vertrages ergeben;

- sich aufgrund von Ereignissen rund um das Genehmigungsverfahrens Meinungsverschiedenheiten und Widersprüche ergeben,

- sich aufgrund der Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens ergibt, dass be stimmte Inhalte dieses Vertrages nicht oder nicht in dieser Form umgesetzt werden können,


diese Fragen in die „UVP-Begleitgruppe“ einzubringen und einvernehmliche

Lösungen im Rahmen des regionalen Konfliktmanagements anzustreben.


6.) B 10

7.) Diese Vereinbarungen sind im Allgemeinen Mediationsvertrag verbindlich festgelegt.



VI.

Nachtflugregelung


1) Nachtflugverbot:


  1. Auf Piste 11L finden in der Zeit von 21:00 – 7:00 keine Landungen statt.

  2. Auf Piste 11R finden in der Zeit von 22:30 – 6:00 keine Landungen statt.

  3. Auf Piste 34 finden in der Zeit von 21:00 – 7:00 keine Landungen statt.

  4. Auf Piste 29L finden in der Zeit von 22:00 – 6:00 keine Landungen statt.

  5. Auf Piste 11R finden in der Zeit von 22:00 – 6:00 keine Starts statt.

  6. Auf Piste 16 finden zwischen 21:00 – 7:00 keine Starts statt.

  7. Auf Piste 29L finden zwischen 22:30 – 6:00 keine Starts statt.

  8. Auf Piste 34 finden zwischen 21:00 – 7:00 keine Starts statt.


    1. Ausgenommen von der Vereinbarung gem. Abs. 1 sind Ambulanzflüge, Sicherheitserfordernisse, die Nichtverfügbarkeit alternativer Pisten und besondere Wetterbedingungen.


    1. Abwicklung des Nachtflugverkehrs bei Westwind/Windstille:


  1. Landungen erfolgen zwischen 22:00 – 6:00 ausschließlich auf Piste 29R mittels curved-approach.

  2. Starts erfolgen zwischen 22:30 – 6:00 ausschließlich auf Piste 29R, wobei im derzeitigen 2-Pisten-System in der Zeit von 21:00 – 7:00 Starts nur auf der SID Sollenau xC freigegeben werden, davon ausgenommen sind Ambulanzflüge und Abflüge über die SID’s WagramxC, MikovxC, AbetixC und AblomxC. Sollte sich im 3-Pisten-System zeigen, dass die Abflugstrecke Sollenau von Piste 29L, objektiv gesehen, lärmtechnisch für die betroffene Bevölkerung besser ist, so kann alternativ zu Piste 29R auch auf Piste 29L, SID Sollenau gestartet werden.

  3. In der Zeit zwischen 21:00 und 22:30 werden Starts auf der Piste 29L nur auf der SID Sollenau freigegeben, davon ausgenommen sind Ambulanzflüge und Abflüge über die SID’s Wagram, Mikov, Abeti und Ablom.


4) Abwicklung des Nachtflugverkehrs bei Süd/Südostwind:


  1. Landungen erfolgen zwischen 22:30 und 6:00 ausschließlich auf Piste 16, wobei der Landeanflug, sobald dies technisch möglich ist, mittels curved-approach erfolgen wird.

  2. Starts erfolgen zwischen 22:00 und 6:00 ausschließlich auf Piste 11L, wobei in der Zeit zwischen 21:00 – 7:00 für Starts die SID’s PubegxA und SitnixA nicht frei gegeben werden. In dieser Zeit wird ersatzweise die SID SollenauxA freigegeben. Ausgenommen davon sind Ambulanzflüge.

  3. Landungen erfolgen zwischen 21:00 und 22:30, sobald der Anflug mittels curved-approach erfolgt, primär auf Piste 16 und nur dann auf Piste 11R, wenn dies aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.

5) Deckelung der Nachtflugbewegungen:


  1. Ab Inbetriebnahme einer 3.Piste wird die Anzahl aller Flugbewegungen in der Zeit von 23:30 – 5:30, einschließlich Verfrühungen, Verspätungen, Notfälle, Ambulanzflüge, Bedarfsflüge etc. mit 3000 Bewegungen (Starts und Landungen) gedeckelt.

  1. Wird in einem Jahr die Anzahl der Flugbewegungen in der Zeit von 23:30 – 5:30 von 3000 überschritten, so verpflichtet sich die FWAG dazu die Anzahl der Bewegungen zwischen 23:30 und 5:30 spätestens im übernächsten Jahr um jene Anzahl zu reduzieren, um die die vereinbarte Maximalzahl im Vorvorjahr überschritten wurde. So muss gewährleistet werden, dass im Schnitt zweier aufeinander folgender Jahre oder eines Jahres und des übernächsten Jahres die Anzahl an Nachtflugbewegungen von 3000 nicht überschritten wird.


  1. Beginnend mit 2007 wird, ausgehend von der tatsächlichen Anzahl aller Flugbewegungen in der Zeit von 23:30 – 5:30 im Jahre 2006 die Anzahl der Flugbewegungen in diesem Zeitraum jeweils um ein Sechstel der Differenz der Anzahl der Flugbewegungen zwischen den Flugbewegungen 2006 und der Deckelungszahl 3000 reduziert, sodass die Anzahl der Flugbewegungen dann (2012) maximal 3000 beträgt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die 3.Piste im Jahr 2012 in Betrieb genommen wird. Sollte die 3.Piste bereits früher fertig gestellt werden, ist die Anzahl der Flugbewegungen mit Baubeginn der 3.Piste dermaßen zu reduzieren, dass mit dem Jahr der Inbetriebnahme die Anzahl der Flugbewegungen zwischen 23:30 und 5:30 maximal 3000 beträgt. Sollte sich die Inbetriebnahme der 3.Piste verzögern oder diese gar nicht gebaut werden, so wird die Reduktion der Flugbewegungen zwischen 22:30 -5:30 ab 2010 gehemmt. Mit Baubschluss ist die Reduktion so fortzusetzen, dass die Deckelung auf 3000 Bewegungen im Jahr der Inbetriebnahme einer dritten Piste erfolgt.


  1. Technische Neuerungen, die die gemäß dieser Vereinbarung bestehende technische Kapazitätsgrenze von (ca.) 48 Flugbewegungen/Stunde in der Zeit zwischen 22:30 – 23:30 und 5:30 -6:00 erhöhen würde, werden nicht ausgenützt werden.




6.) Anpassungsprozess:

  1. Die in diesem Vertrag festgehaltenen inhaltlichen Vereinbarungen stellen den Kernbereich der Verhandlungsergebnisse des fünfjährigen Mediationsverfahrens viemediation.at dar. Sie spiegeln den in diesen Verhandlungen erzielten Interessensausgleich zwischen ökonomischen Interessen, insbesonders repräsentiert durch die FWAG und den ökologischen Interessen, insbesonders repräsentiert durch die Gemeinden und den Verein „Arbeitsgemeinschaft von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien“ wieder. Die in diesem Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen sind deshalb immer in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Verpflichtung der Gemeinden und des Vereines Arbeitsgemeinschaft von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien“, die Genehmigung einer 3. Piste politisch und juristisch mit den zu Gebote stehenden Mittel nicht zu bekämpfen und einen allfälligen Genehmigungsbescheid in Rechtskraft erwachsen zu lassen, stellt ein irreversibles Zugeständnis dar. Deshalb sind diese Umstände bei einem allfälligen Schiedsspruch zum Thema „Nachtflug“ entsprechend zu berücksichtigen.


  1. In Hinblick auf die Unmöglichkeit, alle möglichen zukünftigen Entwicklungen vorhersehen zu können, gestehen sich alle Parteien wechselseitig das Recht zu, Änderungen der Vereinbarungen, die das Thema „Nachtflug“, einschließlich der bezughabenden Vereinbarungen hinsichtlich des „Technischen Lärmschutzes“ betreffen, zu begehren.


  1. Liegt ein solches Begehren vor, sind darüber Verhandlungen zwischen allen Vertragsteilen aufzunehmen. Diese Änderungswünsche sind im erweiterteten Vorstand des Vereines „Dialogforum Flughafen Wien“ zu behandeln.


  1. Kommt es zwischen den Vertragsteilen zu keinem Konsens, so hat jede Partei die Möglichkeit, das Schiedsgericht anzurufen und ein konkretes Abänderungsbegehren zu stellen. Das Schiedsgericht hat ein im „Schiedsvertrag Mediationsverfahren Flughafen Wien“ festgelegtes Verfahren durchzuführen. Dem Schiedsverfahren sind jedenfalls alle Vertragsteile beizuziehen, zu hören und ihnen alle Möglichkeiten einzuräumen, ihre jeweiligen Interessen und Positionen darzulegen. Das Schiedsgericht hat insbesonders unter Beachtung von Pkt.II Abs.6 lit.a die Möglichkeit, Änderungen der Nachtflugregelung festzulegen, wobei Änderungsanträgen nicht nur stattgegeben werden oder diese abgewiesen werden können, sondern Änderungsanträgen teilweise, zeitlich beschränkt oder unter bestimmten Bedingungen und Auflagen stattgegeben werden können. Bei (teilweisen) Abänderungen der Nachtflugvereinbarungen ist nach Möglichkeit darauf zu achten, dass der Interessensausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen gewahrt bleibt. Änderungsanträgen hat das Schiedsgericht jedenfalls immer nur dann stattzugeben, wenn außergewöhnliche und besonders wichtige Gründe der jeweils antragstellenden Partei vorliegen. Beispielsweise sei angeführt, dass die bloße Belästigung durch Fluglärm kein ausreichender Grund ist, die Nachtflugregelungen im Interesse der betroffenen Bevölkerung zu verschärfen, es müssen beispielsweise gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen vorliegen. Ebenso wenig reichen bloße wirtschaftliche Interessen der FWAG oder beispielsweise der OS-Gruppe aus, um die vereinbarte Nachtflugregelung im Sinne der Interessen des Flugbetriebes auszuweiten. Vielmehr können nur wirtschaftlich existentielle Interessen die Änderung der Nachtflugregelung begründen.


7.) Die Nachtflugregelung ist im Allgemeinen Mediationsvertrag verbindlich fest gehalten.





VII.


Technischer Lärmschutz


1.) Für den Tag werden folgende Leq-Fluglärmzonen (FLZ) festgelegt:


- FLZ 1: 54-57dB Leq

- FLZ 2: 57-60dB Leq

- FLZ 3: 60-65dB Leq


Für die Berechnung des Dauerschallpegels werden die 6 verkehrsreichsten Monate heran

gezogen.


2.) Für die FLZ 1-3 wird vereinbart, dass durch geeignete technische Maßnahmen folgende Zielwerte in den Wohnräumen erreicht werden müssen:




3.) In der Fluglärmzone 2 u. 3 werden die Kosten (gesamte Kosten: Fenster, Türen, sonstige technische Maßnahmen, Ein-/Ausbau, Wiederherstellung der Fassade soweit erforderlich) von der FWAG übernommen.


4.) In der Fluglärmzone 1 und in der Fluglärmzone Sydney werden 50% dieser Kosten (auf Basis der zu vereinbarenden Richtwerte) durch die FWAG übernommen


5.) Fluglärmzone Sydney Tag:



Es besteht der Anspruch, dass ein Raum einer/s Wohnung/Einfamilienhauses durch entsprechende technische Maßnahmen geschützt wird. Dafür werden folgende Zielwerte festgelegt



6.) Konsens besteht, dass in der Nacht ausschließlich Siedlungsgebiete in Kleinneusiedl einen Leq >54dB aufweisen. Es wird deshalb für die Gemeinde Kleinneusiedl folgende Sondervereinbarung getroffen:



7.) Nacht:


- Leq: 6 verkehrsreichste Monate, 22:00 – 6:00;


8.) Fluglärmzone Sydney Nacht:



Es besteht der Anspruch, dass die Schlafräume einer/s Wohnung/Einfamilienhauses durch entsprechende technische Maßnahmen, einschließlich Lüftern, geschützt werden. Dafür werden folgende Zielwerte festgelegt



9.) Nach Abschluss der Maßnahmen in Kleinneusiedl gemäß Abs.6 und den Maßnahmen gemäß Abs.7 werden von der FWAG jährlich ca. 2 Mio € für Maßnahmen des technischen Lärmschutzes zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich werden die Maßnahmen in folgender zeitlicher Reihenfolge umgesetzt: FLZ 3, FLZ 2, FLZ 1, Sydney-Zone; die derzeit belasteten Gebiete sind jeweils vorzuziehen; die Maßnahmen in der FLZ 2, 3 und in den Nacht-Zonen gemäß Abs.7 sollten bei neu betroffenen Gebieten bei Inbetriebnahme der 3.Piste bereits umgesetzt sein. Die Maßnahmen gemäß Abs.8 sollten bei Inbetriebnahme einer 3.Piste umgesetzt sein.


10.)Die Umsetzung der Maßnahmen des technischen Lärmschutzes hat flächendeckend zu erfolgen. Es ist ein zwischen der FWAG, den betroffenen Gemeinden und den Bürgerinitiativen in diesen Gemeinden bis 31.Oktober 2005 ein Masterplan festzulegen, indem endgültig und detailliert, bezogen auf die einzelnen Siedlungsgebiete festgelegt ist, in welcher Reihenfolge und wann die oben angeführten Maßnahmen des technischen Lärmschutzes umgesetzt werden. Konsens besteht, dass grundsätzlich jeweils mit den am stärksten durch Fluglärm belasteten Siedlungsgebieten begonnen werden soll.


11.)Es obliegt der FWAG die Organisationsform festzulegen. Es besteht Konsens, dass die FWAG oder eine von dieser beauftragten Gesellschaft mit allen Betroffenen eines festgelegten Siedlungsgebietes Kontakt aufzunehmen hat, um im Einzelfall zu besprechen und zu vereinbaren, ob bzw. wie die Maßnahmen des technischen Lärmschutzes umgesetzt werden. Es sind Richtwerte für die Kosten der Fenster bzw. Türen festzulegen. Die Betroffenen müssen die Option haben, zwischen verschiedenen Fenstertypen und unterschiedlichen Materialien zu wählen und allfällige Mehrkosten zuzuschießen. Auf die Ansprüche und Interessen der Betroffenen ist individuell und flexibel zu reagieren.


Sowohl die Materialbeschaffung als auch die Bauausführung soll zentral erfolgen.


12.)Es besteht kein individuell durchsetzbarer Rechtsanspruch von Betroffenen auf Durchführung der Maßnahmen des technischen Lärmschutzes.


13.)Für jede einzelne Maßnahme des technischen Lärmschutzes muss die Zustimmung der jeweils betroffenen EigentümerInnen vorliegen. Nach Möglichkeit ist mit EigentümerInnen und MieterInnen das Einvernehmen herzustellen.


14.)Wenn EigentümerInnen keine Zustimmung zu den Maßnahmen des technischen Lärmschutzes geben, dann steht ihnen keine Ablöse zu. Allerdings haben sie zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Eigentümer- oder Mieterwechsel) auch nachträglich einen Anspruch auf die Maßnahmen des technischen Lärmschutzes.


15.)Kommt es im Zuge der Planung und Umsetzung der Maßnahmen des technischen Lärmschutzes zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der FWAG bzw. der von ihr beauftragten Unternehmen und EigentümerInnen/MieterInnen von Objekten, für die Maßnahmen des technischen Lärmschutzes vorgesehen sind, ist eine einvernehmliche Regelung unter Einbindung der Geschäftsführung des Vereines Dialogforum Flughafen Wien und der jeweiligen Gemeinde anzustreben. Ist dies nicht möglich, hat der erweiterte Vorstand des Vereins Dialogforum Flughafen Wien über die weitere Vorgangsweise im Rahmen des regionalen Konfliktmanagements zu befinden.


16.)Die FWAG verpflichtet sich, EigentümerInnen von Einfamilienhäusern, die über einen eigenen Garten verfügen, in der Fluglärmzone 3 einen Pauschalbetrag von 18.000 € (inkl. Ust) für die Errichtung eines Wintergartens zu bezahlen, wenn diese tatsächlich einen Wintergarten errichten. Für die Fluglärmzone 2 verpflichtet sich die FWAG, 50% des Pauschalbetrages für die Fluglärmzone 3 für zu errichtende Wintergärten zu bezahlen.

Die in diesem Punkt genannten Beträge werden auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbartem monatlichen Index der Verbraucherpreise 2000 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die für den Monat in dem dieser Vertrag abgeschlossen wird, errechnete Indexzahl. Die Wertanpassung erfolgt jährlich.

Anspruch auf Bezahlung dieser Pauschalbeträge haben nur jene EigentümerInnen, deren Einfamilienhaus am 31.Dezember 2004 bereits errichtet war, bzw. die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.

17.)Die FWAG verpflichtet sich Liegenschaften zum Verkehrswert abzulösen, wenn dies von den Liegenschaftseigentümern eingefordert wird, wenn diese am Tag in einer Lärmzone (Leq; Durchrechnungszeitraum 6 verkehrsreichste Monate) >65 dB ( bzw.Nacht >57dB) liegen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist ein allfälliger durch den Fluglärm bedingter Abschlag nicht zu berücksichtigen. Die FWAG verpflichtet sich im Falle einer Ablöse dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Frist, jedoch längstens ein Jahr, einzuräumen, damit dieser die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung hat. Im Falle einer Ablöse einer bewohnten Liegenschaft ist über die zukünftige Nutzung Einvernehmen zwischen der jeweils betroffenen Gemeinde und der FWAG herzustellen.

18.) Diese Vereinbarungen sind einerseits im Allgemeinen Mediationsvertrag, andererseits in den Einzelverträgen der Flughafen Wien AG mit den Nachbarschaftsgemeinden dargestellt und verbindlich festgelegt




VIII.

Bodenlärm

IX.

Lärmzonendeckelung

1.) Die Lärmzone 54dB Leq (Durchrechnungszeitraum 6 verkehrsreichste Monate) 06.00 – 22.30 Uhr wird im Bereich von besiedeltem bzw. zu Wohnzwecken geeignetem Bauland als absolute Lärmdeckelung vereinbart.


2.) Der FWAG wird eine Frist von 2 Jahren (2 x verkehrsreichste 6 Monate) nach Inbetriebnahme der 3. Piste eingeräumt, um allfällige Nachjustierungen vornehmen zu können, um die vereinbarte Lärmzone überall einzuhalten. Referenzzeitpunkt ist die 1. Periode der 6 verkehrsreichsten Monate eines Jahres nach Inbetriebnahme einer 3. Piste.


3.) Die Gemeinden verpflichten sich, Gebiete, die in Lärmzonen > 54dB Leq liegen, in Zukunft nicht in für Wohnzwecke geeignetes Bauland umzuwidmen. Die Details werden in den Einzelverträgen zwischen FWAG und den Gemeinden festgelegt.


4.) Es ist allen beteiligten Parteien klar, dass innerhalb der Zone > 54dB Leq einerseits bewohnte Siedlungsgebiete liegen, aber auch noch nicht verbaute, aber zu Wohnzwecken gewidmete Liegenschaften. Erklärtes Ziel ist es, im Rahmen der praktisch gegebenen Möglichkeiten eine möglichst weitgehende Entflechtung zwischen Siedlungsgebieten bzw. für Wohnzwecke geeignetes Bauland und jenen Gebieten anzustreben, in denen die Fluglärmbelastung > 54dB Leq sein wird.


5.) Die Anzahl der Betroffenen in den einzelnen FLZ (54-57dB, 57-60dB, 60-65dB) wird für den Zeitraum 6:00 – 22:30 absolut gedeckelt. Eine Verschiebung ist nur insoweit möglich, als die Anzahl der Betroffenen in einer FLZ steigen darf, wenn gleichzeitig in einer höheren FLZ die Anzahl der Betroffenen zumindest im gleichen Maß reduziert wird, so dass sich die Anzahl der Betroffenen insgesamt jedenfalls nicht erhöht. Die Erhöhung der Betroffenenanzahl in den einzelnen Fluglärmzonen, die durch Bevölkerungswachstum oder Zuzug verursacht werden, bleiben dabei unberücksichtigt.


6.) Diese Vereinbarungen sind einerseits im Allgemeinen Mediationsvertrag, andererseits in den Einzelverträgen der Flughafen Wien AG mit den Nachbarschaftsgemeinden dargestellt und verbindlich festgelegt




X.


Landwirtschaft


1.) Rübenplatz:

a) Es gibt derzeit einen Rübensammelplatz, der von dem Rübenbauernverband gepachtet ist. Es handelt sich dabei um ein ca. 2,5ha großes Areal, von dem ca. 2ha befestigt sind. Es ist der Wunsch der Vertreter der Landwirtschaft, dass dieser Rübenplatz verlegt wird, obwohl dieser

weder aufgrund des geplanten Baues einer dritten Piste bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Verlegung der B 10 verlegt werden müsste. Die Vertreter der Landwirtschaft argumentieren damit, dass durch den Verlust von landwirtschaftlichen Flächen der Rübenumsatz geringer wird und damit die wirtschaftlich vertretbare Fortführung einer zentralen Sammelstelle für die Rübenbauern in Frage gestellt wird. Durch den Verlust an landwirtschaftlichen Flächen durch den Ausbau des Flughafens liege der Sammelplatz in Zukunft strategisch ungünstig.


b) Seitens der FWAG wird zugesagt, dass von dieser die Kosten der Verlegung des Rübensammelplatzes in der derzeitigen Größe und Ausstattung sowie allfällige Kosten bei Auflösung des derzeit bestehenden Pachtvertrages übernommen werden.


c) Vereinbart wird, dass die endgültigen und detaillierten Entscheidungen in Abstimmung zwischen FWAG und Vertretern der Landwirtschaft und des Rübenbauernbundes erfolgen werden.


2.) Wegenetz:


a) Alle neu zu errichtenden Wege werden eine Breite von 6m, davon 5m asphaltiert, aufweisen. Es wird jedenfalls um den Zaun, der die Flughafeneinrichtungen absichert, ein neuer Weg errichtet. Dieser wird südlich des geplanten Dammes (südlich der neuen Piste 11/29) geführt werden. Sämtliche Wege sollen in andere Wege eingebunden sein, sodass es nach Möglichkeit keine Sackgassen gibt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den Vertretern der Landwirtschaft.


b) Alle neuen Wege sollen letztlich in das Eigentum der jeweiligen Gemeinden übergehen (beispielsweise durch Abtretung in das öffentliche Gut) und von diesen auf deren Kosten erhalten werden.


c) Im Kreuzungsbereich B 10/Müllnerweg wird eine kreuzungsfreie Querungsmöglichkeit für

landwirtschaftliche Fahrzeuge geschaffen werden.


d) In Abstimmung mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden wird im Bereich der neuen Wege durch die FWAG eine Radwegbeschilderung vorgenommen werden.


e) Die Kosten der Maßnahmen gemäß lit. a – d werden von der FWAG übernommen.


3.) Förderung landwirtschaftlicher Projekte:


a) Die Vertreter der Landwirtschaft weisen auf die nachteiligen Auswirkungen durch den Verlust landwirtschaftlicher Flächen hin.


b) Festgehalten wird, dass gerade Projekte, die im Interesse der Bauern sind auch eine nachhaltige Entwicklung in der Region bewirken können und dadurch unabwendbare Nachteile ausgeglichen bzw. kompensiert werden können, sodass derartige Projekte jedenfalls den Förderrichtlinien des Umweltfonds entsprechen.


c) Die FWAG erklärt ihr prinzipielles Interesse und Bereitschaft bei Vorliegen solcher konkreten Projekte im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der Landwirtschaft zu kooperieren.


4.) Grundablösen, Kommassierungen, Nachnutzungen:


a) Die Fragen der Grundablösen und Kommassierungen können im Mediationsverfahren nicht behandelt werden, da in diesen Fällen immer mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern direkt zu verhandeln ist.


b) Die FWAG erklärt jedoch, dass Kommassierungen im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern und den Gemeinden unterstützt werden.


c) Die Nachnutzung von landwirtschaftlichen Flächen, die von der FWAG eingelöst werden,

soll prioritär jenen Bauern zukommen, die durch den Verlust von Eigen- und/oder Pachtgründen in ihrer wirtschaftlichen Existenz am stärksten beeinträchtigt bzw. gefährdet sind.


XI.

Umweltfonds

Bereits vor Abschluss des Verfahrens wurde der Fonds – Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um den Flughafen Wien – gegründet. Vorstandsmitglieder des Fonds sind :

Vorsitzender, ……………….., Stv. Vorsitzender, ……………………,

Vorstandsmitglied, ……………………………..,


Eine der zentralen Forderungen der Nachbargemeinden des Flughafens Wien war die Einrichtung eines Umweltfonds. Begründet wurde dieses Anliegen wie folgt:



Vereinbart wurde, dass die Flughafen Wien AG in Zukunft pro ankommendem und abfliegendem Passagier, einschließlich der Transferpassagiere € 0,20 bezahlen wird. Passagiere, die in der Nacht ankommen bzw. abfliegen, werden mit dem Faktor 3 gewichtet, sohin mit € 0,60.


Im Beirat des Fonds sind jene Gemeinden vertreten, deren Gemeindegebiet durch Einrichtungen der Flughafen Wien AG in Anspruch genommen wird, bzw. deren Siedlungsgebiete in einer Lärmzone > Leq 54dB liegen. Des Weiteren sind im Beirat 1 Vertreter der Flughafen Wien AG sowie 7 Vertreter des Vereines „Arbeitsgemeinschaft von Bürgerinitiativen und Siedlervereinen um den Flughafen Wien“ vertreten.


Die VertreterInnen der Bürgerinitiativen haben eine Sperrminorität.


75% der Mittel des Fonds fließen direkt an die Gemeinden. Davon werden 50% alleine aufgrund der jeweils gegebenen Lärmbelastung zwischen den Gemeinden verteilt, die restlichen 50% dieser Gemeindemittel werden nach einem bestimmten Schlüssel an bestimmte Gemeinden verteilt.


25% der Fondsmittel werden zur Förderung von Projekten zur Erforschung der durch den Flugbetrieb verursachten Umweltbelastungen sowie von Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen des Flugbetriebes reduzieren oder minimieren bzw. zur Förderung von Maßnahmen, die die Umweltbelastungen durch den Flugbetrieb ausgleichen und zur Erhöhung der Lebensqualität beitragen, verwendet. Über die Vergabe und Verwendung dieser Mittel entscheidet der Beirat.


Die Zahlungsverpflichtung der Flughafen Wien AG ist im Leistungsvertrag mit dem Fonds zivilrechtlich abgesichert. In der Satzung des Fonds sind der Zweck des Fonds, die Verwendung und Verteilung der Fondsmittel, die Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben des Vorstands und des Beirats geregelt. Der Fonds hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nach dem Stiftungs- u. Fondsgesetz eingerichtet.

XII.

Regionales Konfliktmanagement



Alle am Verfahren Beteiligten waren sich klar darüber, dass nach Abschluss des Mediationsverfahrens



Es wurde deshalb der Verein Dialogforum Flughafen Wien gegründet. Alle wesentlichen Aufgaben obliegen dem erweiterten Vorstand. Nachstehende Gründungsmitglieder entsenden in den erweiterten Vorstand die nachstehend angeführte Anzahl von Delegierten:


- 6 Land Wien,

- 7 Land Niederösterreich, sowie

- 5 Nachbarschaftsgemeinden (davon ein Delegierter der Gemeinde Wien)


In den Statuten des Vereines ist festgehalten, dass die am Verfahren beteiligten Parteien einschließlich der Bürgerinitiativen auch in Hinkunft das regionale Konfliktmanagement mitgestalten und bestimmen können.


Die operativen Aufgaben werden durch eine Geschäftsführung des Vereines Dialogforum Flughafen Wien verrichtet werden.


In einem Kooperationsvertrag hat sich die Flughafen Wien AG verpflichtet, die erforderlichen Mittel, insbesonders auch in finanzieller Hinsicht, zur Verfügung zu stellen, damit der Verein Dialogforum Wien bzw. dessen Geschäftsführung den vereinbarten Aufgaben nachkommen kann.


XIII.

Schiedsvertrag

In den zivilrechtlich verbindlichen Verträgen sowie in den Statuten des Vereines Dialogforum Wien und der Satzung des Umweltfonds-Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um den Flughafen Wien wurde jeweils eine Schiedsklausel aufgenommen. Gleichzeitig wurde ein Schiedsgerichtsvertrag für das „Schiedsgericht Mediationsverfahren Flughafen“ abgeschlossen und die Schiedsrichter bestellt.

Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist…….

Die drei weiteren Schiedsrichter sind……………

Allen Vertragsparteien, die verbindliche Verträge unterfertigt haben ist bewusst, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in Zukunft zu Konflikten kommen kann, die nicht einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden können. Die Schiedsgerichtslösung wurde gewählt, weil



XIV.

Verbindlichkeitsklausel

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Inhalte dieser Abschlusserklärung rechtlich in keiner wie immer gearteten Weise verbindlich sind und keine einzige Partei daraus Rechte gegenüber einer anderen Partei ableiten kann oder Verpflichtungen gegenüber einer anderen Partei eingeht. Alle verbindlichen Verfahrensergebnisse sind in den gesondert errichteten und unterfertigten Verträgen abschließend festgehalten.

Sämtliche Verfahrensergebnisse sind nur im Kontext des gegenständlichen Mediationsverfahrens Flughafen Wien, als Gesamtpaket und Ergebnis der Interessensabwägung zu sehen und schaffen somit kein Präjudiz für andere Flughäfen.

XV.

Erklärungen der Verfahrensparteien

XVI.

Erklärungen der Parteien mit Beobachterstatus

XVII.

Begleitforschung

XVIII.

Unterstützung durch Sachverständige

In den unterschiedlichen Phasen des Verfahrens wurden auch Sachverständige beigezogen. Gemäß der Mediationsvereinbarung wurde durch die Parteien jeweils im Konsens beschlossen, ob und jeweils welcher Sachverständige dem Verfahren beigezogen wird. Die Kosten wurden jeweils von der Flughafen Wien AG übernommen. Folgende Sachverständige wurden beigezogen, denen auch der Dank aller am Verfahren Beteiligten gilt:


Eingebunden waren teilweise auch die durch die Flughafen Wien AG mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung beauftragten Gutachter.


Dr. Ursula König, Univ. Prof. Dr. Horst Zillessen und Dr. Thomas Prader bedanken sich bei Marlies Lenglachner für ihre Unterstützung.





XIX.

Beilagenverzeichnis



./A Mediationsvereinbarung idF v. 28.Februar 2005

./B Teilvertrag, „Aktuelle Maßnahmen“ idF v. 22.Juni 2005

./C Allgemeiner Mediationsvertrag

./D Leistungsvertrag Umweltfonds – FWAG

./E Einzelvertrag (beispielsweise) Marktgemeinde

Enzersdorf/Fischa – FWAG

./F Vorbehaltsvereinbarung

./G Schiedsgerichtsvertrag

./H Statuten Verein Dialogforum Flughafen Wien

./I Satzung Umweltfonds

./J Kooperationsvertrag Verein Dialogforum Flughafen Wien –

Flughafen Wien AG