Vereinsstatuten
der Antifluglärmgemeinschaft (AFLG)
§ 1: Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der
Verein führt den Namen ”AFLG
Antifluglärmgemeinschaft; Verein gegen entschädigungslose
Grundentwertung durch Flugverkehr“.
- Er
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf
Wien, Niederösterreich und Burgenland
- Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
-
Die Anschrift lautet 1010 Wien,
Wipplingerstraße 12/ I /4/15.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, er ist gemeinnützig, ist
Umweltschutz gegen Fluglärm im allgemeinen Interesse als
gemeinnütziger Verein im Sinn der §§ 34-36 BAO und
des UVP-Gesetzes.
§ 3: Mittel zur Erreichung
des Vereinszwecks
-
Der Vereinszweck soll durch die
in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
- Als
ideelle Mittel dienen
a)Know
how
b)Kenntnis der Rechtslage des
österreichischen Rechts und des EU-Rechts
c)Wahrung
individueller Rechte im Bereich des öffentlichen Rechts und
des Privatrechts
d)Veranlassung
der Abwehr von Rechtsübergriffen durch Flugverkehr
e)Geltendmachung
von Rechtsansprüchen der Mitglieder gegenüber
Gebietskörperschaften und deren Gesellschaften.
f) Wahrung der Interessen
betreffend Mitglieder, Auswahl von Bevollmächtigten und
Tragung von Prozeßkostenrisken für Mitglieder
Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
b)Spenden
und sonstige unentgeltlichen Zuwendungen
c)Erbschaften,
Vermächtnisse, Schenkungen
d)Kostenersatz
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
- Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
-
Mitglieder des Vereins können
physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
- Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam.
-
Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Dauer der
Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
- Der
Austritt kann nur zum Quartal eines jeden Jahres (31.3., 30.6.,
30.9., 31.12.) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2
Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Wochen mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Teilforderungen des Vereins sind genauso wirksam.
- Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
-
Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss
des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen statt.
- Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen. (Es gilt das Datum des Einlangens).
- Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
- Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
- Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
In der Generalversammlung führt
der Obmann den Vorsitz, im Fall seiner Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind
folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)Beschlussfassung
über den Voranschlag;
c)Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d)Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e)Entlastung
des Vorstands;
f)Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g)Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
i)Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
j)Festlegung der Höhe der
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
§ 11: Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und
seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
- Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4Jahre; Wiederwahl
ist möglich.
- Der
Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
- Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
- Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
-
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des
Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Erstellung
des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses(=Rechnungslegung);
- Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung;
- Einberufung
der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
- Verwaltung
des Vereinsvermögens;
- Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
-
Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der
Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
- Der
Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei
Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der
Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
- Der
Schriftführer führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
- Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
- Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
-
Alle Organe sind ehrenamtlich
tätig
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 2Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel.
-
Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8
bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ZPO.
- Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
-
Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
§ 16: Freiwillige
Auflösung des Vereins
-
Die freiwillige Auflösung
des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
- Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu
verwenden.
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