Verjährung



An sich hat Österreich eine 30-jährige Verjährung!

Die besonderen (verkürzten) Verjährungszeiten von 3 Jahren

sind im §1486ff ABGB geregelt, aber die Grundentwertung fällt unter

keine der angeführten Fälle.

1. gilt daher für unsere Ansprüche eine 30-jährige Verjährung

2. ist die Grundentwertung Dauerzustand und steigt laufend durch

Verkehrslärmsteigerung an.

Die Dynamik der Ist-Situation löst somit die Verjährungsfrist und

Verjährungsproblematik gar nicht aus.

Man könnte der Meinung sein, daß Grundentwertungsschäden aus dem Titel des

Schadensersatzes nach 3 Jahren gemäß § 1489 ABGB verjähren, aber dazu ist

wieder erforderlich, daß man den Schädiger und den Schadenseintritt (Ende des

Schadenseintrittes) kennt; absolute Verjährung wieder 30 Jahre.